Wechsel & Bestand · Stand 2026

Tarifwechsel nach § 204 VVG

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft: Juli 2026

Kurz erklärt: § 204 VVG gibt dir das Recht, jederzeit in einen anderen Tarif deines eigenen Versicherers zu wechseln. Alterungsrückstellungen und Eintrittsalter wandern vollständig mit, eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen.

Zu teuer? Kündigen ist selten die Lösung.

§ 204 VVG gibt dir das Recht, jederzeit in einen anderen Tarif deines eigenen Versicherers zu wechseln. Deine Alterungsrückstellungen wandern voll mit – sie sind nicht verloren. Wichtig: Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter bleibt nur ein kleiner Teil der Rückstellungen erhalten.

Im eigenen Haus bleibt alles.

Was beim Wechsel bleibt

Du verlierst nichts Wichtiges.

✓ Rückstellungen Deine vollen Alterungsrückstellungen wandern mit in den neuen Tarif. ✓ Eintrittsalter Dein ursprüngliches, günstiges Eintrittsalter bleibt erhalten. ! Gesundheitsprüfung Nur für Mehrleistungen – für gleichwertige oder geringere Leistung gar nicht.

So senkst du den Beitrag

Drei Hebel – ein Recht auf Beratung.

01 Moderner Tarif In einen neueren, oft günstiger kalkulierten Tarif desselben Versicherers wechseln. 02 Selbstbehalt Einen höheren Selbstbehalt wählen – senkt den Monatsbeitrag spürbar. 03 Bausteine streichen Nicht mehr benötigte Bausteine (z.

B. Krankentagegeld im Ruhestand) weglassen. Dein Recht: Der Versicherer muss dich auf Wunsch über geeignete Zieltarife informieren (§ 204 VVG).

Worauf es ankommt

Mächtig – aber tückisch.

Der falsche Zieltarif kann Leistungen verschlechtern oder im Alter teuer werden. Entscheidend ist nicht der niedrigste Beitrag, sondern der richtige Tarif – darum gehört der Wechsel in fachkundige Hände.

Profi-Tipp: Lass den Zieltarif vor dem Wechsel genau prüfen – Leistung, Stabilität und Anrechnung der Rückstellungen .

Ich mache das neutral und kostenlos.

Kein Verkauf, nur Klarheit

Zahlst du zu viel für deinen Tarif?

Ich prüfe, ob ein Tarifwechsel nach § 204 dir Beitrag spart – ohne deine Leistungen zu verschlechtern. Kostenlos, unverbindlich und mit echten Zahlen.

Unverbindliche Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. § 204

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