Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft: Juli 2026
Der Beitrag bleibt – das Einkommen sinkt. Aus dem vollen Gehalt wird die Rente. Während des Berufslebens Voller Lohn, Arbeitgeber zahlt rund die Hälfte des Beitrags mit. Im Ruhestand Nur noch Rente – der Arbeitgeberanteil fällt weg , der Beitrag wiegt schwerer.
RENTENVERSICHERUNG Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt einen Beitragszuschuss zur PKV (halber allgemeiner Beitragssatz auf die Rente, max. die Hälfte des PKV-Beitrags) – aber gedeckelt und meist kleiner als der frühere Arbeitgeberanteil.
So funktioniert's
Beitragshöhe / Monat Rentenbeginn: Ab jetzt sinkt Ihr Beitrag Heute Erwerbsleben Entlastungsbeginn Rente Alter (Jahre) → Beitrag für die Beitragsentlastung Beitrag für die Hauptversicherung Entlastungsbeginn · 63. oder 67. Lebensjahr ✓ Flexibel Entlastungszeitpunkt (Alter 63 oder 67) und Entlastungssummen sind jederzeit änderbar.
✓ Steuerlich voll absetzbar Die Beiträge zählen als Sonderausgaben – genau wie bei der Krankenvollversicherung. ✓ Arbeitgeberzuschussfähig Bis zu 50 % der Beiträge zahlt der Arbeitgeber – im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeträge.
Nicht verwechseln
Gesetzlicher 10-%-Zuschlag Pflicht für alle PKV-Versicherten von 21 bis 60 Wirkt ab 65 – dämpft Beiträge allgemein Kein individuell zugesagter Betrag Freiwilliger BET Freiwillig und frei in der Höhe wählbar Liefert einen konkret zugesagten Entlastungsbetrag Kommt zusätzlich zum Pflicht-Zuschlag Der goldene Schnitt
✓ Vorteile + Arbeitgeber beteiligt sich – bis zum Höchstsatz zur Hälfte am Sparbeitrag. + Steuerlich absetzbar über die Vorsorgeaufwendungen. + Fester, planbarer Abschlag – lebenslang ab Rentenbeginn. ✕ Nachteile – Lohnt nur bei Verbleib beim selben Versicherer bis über die Rente hinaus.
– Bei Versichererwechsel bleibt der BET zurück – das Kapital wirkt nicht mit. – Dann ggf. besser flexible eigene Rücklagen bilden.
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