Wissen
Arbeitskräfteüberlassung in der Pflege
Der Unterschied zwischen Überlassung und Vermittlung entscheidet darüber, wer Dienstgeber ist, wer anmeldet, wer den Lohn zahlt und wer welche Pflichten trägt. Genau das sollten Sie wissen, bevor Sie unterschreiben.
Drei Beteiligte statt zwei
Bei einer Arbeitskräfteüberlassung gibt es nicht zwei Parteien, sondern drei:
- Der Überlasser ist der Dienstgeber. Bei uns: die Curawel GmbH. Die Arbeitskraft ist bei uns angestellt.
- Der Beschäftiger ist Ihr Haus. Sie setzen die Arbeitskraft ein und geben fachliche Anweisungen.
- Die Arbeitskraft arbeitet in Ihrem Haus, hat ihren Dienstvertrag aber mit uns.
Zwischen Überlasser und Beschäftiger besteht ein Überlassungsvertrag, zwischen Überlasser und Arbeitskraft ein Dienstvertrag. Zwischen Ihrem Haus und der Arbeitskraft besteht kein Dienstverhältnis.
Der Unterschied zur Vermittlung
Eine Personalvermittlung führt zwei Parteien zusammen und tritt danach ab. Der Dienstvertrag entsteht dann direkt zwischen Ihrem Haus und der Person, samt allem, was dazugehört: Anmeldung, Lohnverrechnung, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung.
Bei der Überlassung bleibt all das beim Überlasser. Sie buchen eine Leistung, kein Dienstverhältnis. Deshalb können Sie einen einzelnen Dienst buchen, ohne dafür eine Stelle zu schaffen.
Wer welche Pflichten trägt
| Thema | Überlasser (Curawel) | Beschäftiger (Ihr Haus) |
|---|---|---|
| Dienstvertrag | Ja, mit der Arbeitskraft | Nein |
| Anmeldung bei der ÖGK | Ja | Nein |
| Lohnverrechnung und Auszahlung | Ja | Nein |
| Fachliche Anweisung im Dienst | Nein | Ja |
| Einweisung und Arbeitsschutz vor Ort | Vorbereitung | Ja, im Haus |
| Abrechnung | Stellt Rechnung nach geleisteten Stunden | Zahlt die geleisteten Stunden |
Übersicht zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, der jeweils anwendbare Kollektivvertrag und Ihr Überlassungsvertrag.
Was das für den Einsatz auf der Station heißt
Die überlassene Kraft arbeitet nach Ihren fachlichen Anweisungen, aber innerhalb ihres Berufsbildes. Eine Sitzwache darf auch auf Bitte der Station keine pflegerischen Handlungen setzen, keine Medikamente verabreichen und keine technischen Geräte bedienen. Das ist keine Unwilligkeit, sondern die Grenze der Tätigkeit.
Umgekehrt gilt: Die Einweisung vor Ort liegt bei Ihnen. Was Ihre Station der Kraft zu Beginn erklärt, entscheidet mit darüber, wie gut der Dienst läuft. Deshalb ist das Hinweisfeld bei der Buchung so wichtig.
Und die Entlohnung?
Für überlassene Arbeitskräfte gelten die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Regeln, einschließlich des jeweils anwendbaren Kollektivvertrags. Je nach Beschäftigerbetrieb kommt ein anderes Mindestentgelt zur Anwendung. Für unsere Mitarbeiter:innen heißt das: mindestens das kollektivvertragliche Stundenentgelt, je nach Haus auch mehr, dazu anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Wie das für Mitarbeiter:innen konkret aussieht, steht unter fallweise Beschäftigung.
Ein Dienst ist offen. Machen wir ihn zu.
Für Einrichtungen, die verlässlich besetzen wollen. Für Menschen, die flexibel arbeiten wollen.