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Für Einrichtungen

Der rechtliche Rahmen.

Arbeitnehmerüberlassung klingt komplizierter, als sie im Alltag ist. Drei Dinge muss man auseinanderhalten: wer anstellt, wer anweist und wer zahlt.

Wer der Arbeitgeber ist

Wir. Die Pflegekraft hat ihren Arbeitsvertrag mit uns, ist über uns bei der Krankenkasse angemeldet und bekommt ihr Geld von uns. Sie schließen mit uns einen Überlassungsvertrag, nicht mit der Kraft.

Wer anweist

Sie. Während des Einsatzes arbeitet die Kraft nach Ihren fachlichen Anweisungen, innerhalb ihres Berufsbildes. Die Einweisung vor Ort und der Arbeitsschutz liegen bei Ihnen, das ist der Kern der Überlassung.

Was das AÜG regelt

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verlangt vom Verleiher eine Erlaubnis und regelt unter anderem, wie lange eine Person demselben Entleiher überlassen werden darf und ab wann sie wie vergleichbare Stammbeschäftigte bezahlt werden muss. Von einigen dieser Regeln können Tarifverträge in Grenzen abweichen.

Was in Ihrem konkreten Fall gilt, hängt vom anwendbaren Tarifvertrag und vom Ablauf des Einsatzes ab. Wir sagen Ihnen vorher, welche Fristen für Ihren Einsatz zählen, und schreiben es in den Vertrag.

Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln ziehen Sie bitte Ihre Rechtsabteilung hinzu.

Was das für Ihr Haus praktisch heißt

  • Kein Personalaufwand für Vertrag, Anmeldung und Abrechnung
  • Kein Ausfallrisiko bei Krankheit und Urlaub der überlassenen Kraft
  • Klare Grenze zwischen Ihrem Weisungsrecht und unserer Arbeitgeberrolle

Ein Dienst ist offen. Machen wir ihn zu.

Für Einrichtungen, die verlässlich besetzen wollen. Für Menschen, die flexibel arbeiten wollen.

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